Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die untersuchten Straftatbestände wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich allerdings gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO.