Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die untersuchten Straftatbestände wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten.