B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. März 2023 beantragt A.________, der Entscheid der Anklagekammer vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: