Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_3/2023 vom 9. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein. Auf Antrag des Untersuchungsamts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom 9. Januar 2023 einstweilen bis am 29. März 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.