{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-149-2023_2023-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2023-1B_149-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "a5cd0847c07e6e4b0e59517b0fb9197a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 149/2023", "1B_149/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:59", "Checksum": "926e0ca0a8346c03100a14618bedcea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der unterdessen erfolgten Haftentlassung von B.________ sei es willkürlich, wenn bei ihm die Gefahr von Kollusionshandlungen weiterhin bejaht werde, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Die Prüfung der Haftvoraussetzungen ist bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3). Wie gesagt geht die Vorinstanz nach dem aktuellen Ermittlungsstand davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um die treibende Kraft hinter den untersuchten Betrugsvorgängen handelt. Namentlich soll nur er den gesamten Überblick über die betrügerischen Warenbestellungen gehabt haben und soll er und nicht B.________ für den Weiterverkauf der Waren zuständig gewesen sein. Wenn die Vorinstanz deshalb bei ihm aufgrund seiner besonderen Stellung nach wie vor die konkrete Gefahr einer Einflussnahme auf den Mitbeschuldigten, die Geschädigten und die Warenabnehmerschaft bejaht, ist dies mit Blick auf den frühen Verfahrensstand (noch) nicht zu beanstanden.\nNichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023. Anders als vorliegend lagen diesem Entscheid nicht komplexe Vermögensdelikte mit einer Vielzahl an geschädigten Personen zugrunde, sondern war ein überschaubares Gewaltdelikt mit wenigen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen. Die Möglichkeiten, kolludierend auf die Ermittlungshandlungen einzuwirken, waren für den damaligen Beschuldigten damit naturgemäss deutlich geringer, als sie es für den Beschwerdeführer sind. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren stand die Strafuntersuchung zudem kurz vor dem Abschluss, da alle relevanten Beweismittel, abgesehen von der Auswertung eines sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefons, bereits erhoben waren. Ungeklärt war einzig noch die Identität eines den beiden Beschuldigten bekannten allfälligen dritten Täters. Unter diesen Umständen liess sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den damaligen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr namentlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haftentlassung des mutmasslichen zweiten Täters nicht mehr rechtfertigen (Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist die Sachlage der vorliegenden Strafuntersuchung damit anders gelagert als jene im Urteil 1B_15/2023. Wie gesagt, lässt die Haftentlassung von B.________ namentlich aufgrund der noch ausstehenden wichtigen Einvernahmen und der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer die gesamten Dimensionen der betrügerischen Handlungen zu kennen scheint, die vom ihm ausgehende Kollusionsgefahr aktuell (noch) nicht dahinfallen.\n3.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (\nArt. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (\nArt. 32 BV;\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK;\nBGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).\n3.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bundesrechtskonform bejaht.\n4.\nEntgegen der Rüge des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Aktuell befindet er sich seit etwas mehr als sechs Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (\nArt. 146 Abs. 2 StGB) und der weiteren untersuchten Delikte droht ihm angesichts der hohen Deliktssumme eine Freiheitsstrafe. Die bisher ausgestandene Haftdauer rückt damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, weshalb dem Beschwerdeführer noch keine Überhaft droht (\nArt. 212 Abs. 3 StPO;\nBGE 145 IV 179 E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf B.________ wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Dies gilt umso mehr, als ein Kontaktverbot ohnehin nur gegenüber \"bestimmten\" Personen, d.h. bereits identifizierten Personen, angeordnet werden könnte (vgl.\nArt. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Vorliegend besteht die Verdunkelungsgefahr aber namentlich auch hinsichtlich der noch nicht abschliessend bekannten Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren, weshalb ein Kontaktverbot keine taugliche Ersatzmassnahme darstellt.\n5.\nDie Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (\nArt. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (\nArt. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (\nArt. 68 Abs. 1-3 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.\n"}