{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-149-2023_2023-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2023-1B_149-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "a5cd0847c07e6e4b0e59517b0fb9197a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 149/2023", "1B_149/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:59", "Checksum": "926e0ca0a8346c03100a14618bedcea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n3.3.1. Gestützt auf die Akten und die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist vorliegend von einem grösseren Betrugsfall mit einer Vielzahl an Geschädigten und einer hohen Schadensumme auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung besteht. Die Staatsanwaltschaft vermag zudem das Ausmass der deliktischen Handlungen einstweilen noch nicht zu überblicken. Gegenstand der laufenden Ermittlungen ist namentlich, welche Rolle der Beschwerdeführer bei den betrügerischen Handlungen innehatte, da insoweit aufgrund seiner Aussagen und derjenigen des Mitbeschuldigten B.________ noch grössere Unklarheiten bestehen. Im angefochtenen Entscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass wichtige Untersuchungshandlungen (erstmalige Einvernahme von Vertretungen der geschädigten juristischen Personen, Auswertung der bei B.________ sichergestellten Datenträger) erst noch bevorstehen und die beiden Beschuldigten folglich noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt. Von der Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren ist - soweit ersichtlich - auch noch niemand befragt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer und B.________ bereits mehrfach einvernommen wurden, befindet sich das Strafverfahren bei dieser Sachlage in keinem besonders fortgeschrittenen Stadium, weshalb noch keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen sind (vgl. vorne E. 3.1). Sind die Tatbeiträge des Beschwerdeführers noch unklar und steht insbesondere die Rollenverteilung zwischen diesem und B.________ noch nicht fest, verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe weiterhin ein konkretes Interesse daran, kolludierend auf das Aussageverhalten von B.________ einzuwirken. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die Verdunkelungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen hinsichtlich der bereits bekannten Vorwürfe nur noch abstrakt erscheint. In Bezug auf die von der Vorinstanz genannten, noch nicht abschliessend eruierten Tathandlungen sowie die noch nicht befragten Geschädigtenvertretungen und Warenabnehmenden gilt dies hingegen nicht. Insoweit durfte die Vorinstanz deshalb angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums ein Kollusionsrisiko bejahen, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht (siehe nachfolgend E. 4) und er daher ein Interesse daran hat, seine Aussagen mit B.________ namentlich in Bezug auf die noch ungeklärten Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren abzusprechen (siehe nachfolgend E. 3.3.2).\n3.3.2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Abnehmerschaft der bestellten Waren könne gar keine Kollusionsgefahr angenommen werden, da der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB) nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sei. Einerseits befindet sich die Strafuntersuchung noch in keinem fortgeschrittenen Stadium und liegt noch keine Anklage vor. Es steht den Strafverfolgungsbehörden somit offen, das Strafverfahren aufgrund des jeweils aktuellen Stands der Ermittlungen auch auf weitere Delikte auszuweiten, sofern dies die neuen Verdachtsmomente angezeigt erscheinen lassen. Andererseits ist die Auffindung und Einvernahme der Abnehmerschaft der deliktischen Waren unabhängig von der Frage, ob der untersuchte Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei erfüllen könnte, ohne Weiteres geeignet, sachdienliche Erkenntnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betrugsvorgänge zu liefern. Die Befragung der Abnehmerschaft erscheint insbesondere als taugliches Mittel, um wichtige Informationen in Bezug auf die Rollenverteilung und die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten zu liefern. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war nach dem aktuellen Ermittlungsstand zudem der Beschwerdeführer für den Weiterverkauf der betrügerisch erlangten Waren verantwortlich, weshalb möglicherweise nur er den Abnehmerkreis und die tatsächlichen Dimensionen der deliktischen Handlungen abschliessend überblickt. Den ungetrübten Aussagen der Abnehmerschaft kommt somit gerade in Bezug auf die Aufklärung der tatsächlichen Tatbeiträge der beiden Beschuldigten ein hoher Stellenwert zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung die Möglichkeit haben, alle in die Abläufe der betrügerischen Handlungen involvierten Personen aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, im Falle einer Haftentlassung bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich mit der mutmasslich nur ihm abschliessend bekannten Abnehmerschaft abzusprechen oder mit deren Hilfe allfällige noch vorhandene Deliktsware zu beseitigen."}