{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-149-2023_2023-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2023-1B_149-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "a5cd0847c07e6e4b0e59517b0fb9197a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 149/2023", "1B_149/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:59", "Checksum": "926e0ca0a8346c03100a14618bedcea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (\nArt. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (\nBGE 137 IV 122 E. 4.2\n; 132 I 21 E. 3.2; Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).\nKonkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (\nBGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (\nBGE 137 IV 122 E. 4.2\n; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2).\n3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ mit den von ihnen mittels falscher Identitäten gegründeten Unternehmen \"C.________\" und \"D.________ AG\" zum Nachteil von über 20 Unternehmen betrügerische Handlungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 350'000.-- vorgenommen habe. Während B.________ geständig sei und die Hauptverantwortung für die betrügerischen Handlungen dem Beschwerdeführer zuweise, habe der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgen Einvernahmen jegliche Vorwürfe bestritten und seinerseits B.________ belastet. Angesichts der gegenseitigen Schuldzuweisungen sei das genaue Zusammenwirken der beiden, ihre jeweiligen Tatbeiträge, der effektive Umfang der Tatvorwürfe und die Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren noch nicht geklärt und bilde Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung. Auch wenn die aktuelle Beweislage darauf hindeute, dass dem Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die betrügerischen Warenbestellungen und den Weiterverkauf zugekommen sei, gestalte sich die Aufklärung des Sachverhalts mit über 20 geschädigten Personen komplex und bestehe angesichts der hohen Deliktssumme ein erhöhtes öffentliches Interesse an der ungestörten Ermittlung der tatsächlichen Tathergänge. Aufgrund der grossen Anzahl geschädigter Personen und Anzeigen seien der Beschwerdeführer und B.________ bisher noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden. In den nächsten Wochen seien deshalb weitere Einvernahmen geplant und bestehe daher seitens des Beschwerdeführers ein konkretes Interesse, Einfluss auf das Aussageverhalten des unterdessen aus der Untersuchungshaft entlassenen B.________ zu nehmen.\nNoch ausstehend seien zudem die Befragungen mit den Vertretungen der geschädigten Unternehmen und es sei weiterhin ungeklärt, über welche Absatzkanäle die betrügerisch erworbenen Waren weiterverkauft worden seien. Auch hier bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung auf Zeugen und Auskunftspersonen einwirken und insbesondere die ihm bekannten Abnehmenden der Deliktsgüter kontaktieren und sie vorwarnen bzw. sich mit ihnen absprechen könnte. Weiter sei auch davon auszugehen, dass die in Bälde vorliegende Auswertung der sichergestellten Dokumente und Datenträger von B.________ Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsansätze liefern werde, auf die der Beschwerdeführer kolludierend einwirken könnte. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die sichergestellten Datenträger des Beschwerdeführers, auch wenn hier noch ein Entsiegelungsverfahren hängig sei. Überdies könne zum gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass noch weiteres Deliktsgut vorhanden sei, welches der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung beiseiteschaffen könnte. Insgesamt lägen damit zahlreiche und hinreichend klare Indizien für Kollusionsgefahr vor, weshalb die Verlängerung der Untersuchungshaft gerechtfertigt sei.\n3.3. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände lassen die Annahme von Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:"}