{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-149-2023_2023-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2023-1B_149-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "a5cd0847c07e6e4b0e59517b0fb9197a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 149/2023", "1B_149/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:59", "Checksum": "926e0ca0a8346c03100a14618bedcea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.04.2023 1B 149/2023 (1B_149/2023)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_149/2023\nUrteil vom 11. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Merz, Kölz,\nGerichtsschreiber Hahn.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,\nSonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,\nKreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht,\nBahnhofstrasse 12, 9230 Flawil.\nGegenstand\nVerlängerung der Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2023 (AK.2023.27-AK).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, zusammen mit B.________ eine gefälschte österreichische Identitätskarte mit einem fiktiven Namen beschafft zu haben. Unter Vorlage dieser Identitätskarte und einer unrichtig beglaubigten Unterschrift hätten sie beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen das Einzelunternehmen \"C.________\" eintragen lassen. Anschliessend seien A.________ und B.________ jeweils mit falscher Identität über das Einzelunternehmen \"C.________\" im Geschäftsverkehr aufgetreten. Dadurch sollen die beiden von November 2021 bis April 2022 unter Erweckung des Anscheins, dass es sich bei der \"C.________\" um eine seriöse Unternehmung handelt, bei diversen Unternehmen Waren bestellt haben, ohne dass sie je zahlungsfähig und -willig gewesen seien. Mit dieser Vorgehensweise sollen A.________ und B.________ über 20 Unternehmen im Umfang der bestellten aber nicht bezahlten Waren geschädigt haben, wobei sich die Schadensumme auf rund Fr. 350'000.-- belaufe.\nA.b. A.________ wurde am 28. September 2022 festgenommen. In der Folge versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Oktober 2022 in Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 29. Dezember 2022. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte die Haftanordnung mit Entscheid vom 16. November 2022. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_3/2023 vom 9. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein.\nAuf Antrag des Untersuchungsamts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom 9. Januar 2023 einstweilen bis am 29. März 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 16. März 2023 beantragt A.________, der Entscheid der Anklagekammer vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.\nDie Vorinstanz und das Untersuchungsamt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.\nNach\nArt. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).\nDie Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die untersuchten Straftatbestände wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich allerdings gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO.\n"}