Dies reicht in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht für den Nachweis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Verletzung von Bundesrecht. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Weder ein Akteneinsichtsgesuch noch allfällige Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Geheimnisinteressen bilden Gegenstand der streitigen Verfügung. 2.7. Nach dem Gesagten hat das Obergericht hier kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eintrat.