Zum anderen stellt die streitige Verfügung vorläufig ausreichend sicher, dass ohne eine weitere, separat anfechtbare Verfügung niemand ausserhalb der Staatsanwaltschaft - weder vor noch nach Abschluss der Untersuchung - Kenntnis von den unverwertbaren Aussagen erhält. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (bzw. vorsorgliche sichernde Massnahmen) hat der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch nicht gestellt. Zwar macht er noch beiläufig geltend, der Privatkläger könne "jederzeit Akteneinsicht verlangen und durchsetzen". Dies reicht in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht für den Nachweis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Verletzung von Bundesrecht.