Bei dieser Sachlage ist hier auch nicht erstellt, inwiefern der bisherige Verzicht auf eine sofortige Schwärzung der fraglichen Protokollstellen bis zum Untersuchungsabschluss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründen sollte. Zum einen kennt die Staatsanwaltschaft die betreffenden Aussagen bereits seit mehr als fünf Jahren. Zum anderen stellt die streitige Verfügung vorläufig ausreichend sicher, dass ohne eine weitere, separat anfechtbare Verfügung niemand ausserhalb der Staatsanwaltschaft - weder vor noch nach Abschluss der Untersuchung - Kenntnis von den unverwertbaren Aussagen erhält.