Zur Frage des Umfanges der notwendigen Schwärzungen wird für diesen Zeitpunkt eine separat anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Insofern ist auch der Erwägung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und Vorbringen zum Umfang der vorzunehmenden Schwärzungen am Gegenstand der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 9. November 2021 teilweise vorbeigingen. Bei dieser Sachlage ist hier auch nicht erstellt, inwiefern der bisherige Verzicht auf eine sofortige Schwärzung der fraglichen Protokollstellen bis zum Untersuchungsabschluss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründen sollte.