169 Abs. 2 StPO) zu berufen, und hatte auch die Staatsanwaltschaft keinen zwingenden Anlass, ihn vor dem 1. November 2021 von Amtes wegen auf ein solches aufmerksam zu machen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft, die damals bereits seit mehr als vier Jahren vollumfänglich Kenntnis von den Aussagen des Beschwerdeführers hatte, am 9. November 2021 verfügte, dass spätestens vor Abschluss der Untersuchung die Schwärzung der Aussagen zum Verhalten des Sohnes zu erfolgen haben wird. Zur Frage des Umfanges der notwendigen Schwärzungen wird für diesen Zeitpunkt eine separat anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt.