177 Abs. 3 Satz 1 StPO). 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer während mehr als vier Jahren keinen Anlass gesehen, sich noch nachträglich auf ein allfälliges (partielles) Aussageverweigerungsrecht (gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 169 Abs. 2 StPO) zu berufen, und hatte auch die Staatsanwaltschaft keinen zwingenden Anlass, ihn vor dem 1. November 2021 von Amtes wegen auf ein solches aufmerksam zu machen.