Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft von Bundesrechts wegen keinen zwingenden Anlass hatte, den Beschuldigten schon früher förmlich anzufragen. Erstens wusste der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer, dass seine Aussagen vom 13. Juni und 29. Juni 2017 teilweise auch seinen Sohn betrafen, und war es ihm unbenommen, sich auch noch nachträglich auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht zu berufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Zweitens wurde die Staatsanwaltschaft von sich aus unverzüglich tätig, nachdem sie von der diesbezüglichen einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes Kenntnis erhalten hatte (Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021; vgl. Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO).