Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Verschiebung der Schwärzung begründe bereits sein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des aktuellen Rechtsschutzinteresses und des Gegenstandes der streitigen Verfügung folgende prozessualen Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Juni und 29. Juni 2017 als Beschuldigter und anschliessend noch während mehr als vier Jahren hat der Beschwerdeführer weder ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO angerufen, noch eine Entfernung von Einvernahmeprotokollen aus den Untersuchungsakten beantragt.