Was die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten seines Sohnes betrifft, ist unbestritten, dass ein gesetzliches Verwertungsverbot vorliegt und die betreffenden Protokollstellen zu schwärzen sein werden. Streitig ist lediglich, ob eine solche Unkenntlichmachung sofort zu erfolgen hat oder noch (längstens) bis vor Abschluss der Untersuchung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Verschiebung der Schwärzung begründe bereits sein aktuelles Rechtsschutzinteresse.