Damit behält sich die Staatsanwaltschaft sogar eine allfällige komplette Wiederholung der Einvernahmen des Beschwerdeführers ausdrücklich vor. Zudem wurde in Ziffer 3 auch noch verfügt, dass der ausstehende Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Umfang der Schwärzungen und über eine allfällige Wiederholung von Einvernahmen "den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden" wird. 2.5. Was die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten seines Sohnes betrifft, ist unbestritten, dass ein gesetzliches Verwertungsverbot vorliegt und die betreffenden Protokollstellen zu schwärzen sein werden.