In Ziffer 3 der Verfügung wird betreffend des Umfangs der Schwärzungen jedoch explizit Folgendes vorbehalten: "Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss, entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen" des Beschwerdeführers "mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen". Damit behält sich die Staatsanwaltschaft sogar eine allfällige komplette Wiederholung der Einvernahmen des Beschwerdeführers ausdrücklich vor.