Was die protokollierten Aussagen zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse umso weniger ersichtlich, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 9. November 2021 eine allfällige Schwärzung (spätestens vor Abschluss der Untersuchung) ausdrücklich nicht auf die Aussagen zum Sohn beschränkt. Zwar wird in Ziffer 2 festgestellt, dass nur diese unverwertbar (und daher zu schwärzen) sind. In Ziffer 3 der Verfügung wird betreffend des Umfangs der Schwärzungen jedoch explizit Folgendes vorbehalten: