b StPO) hingewiesen worden war. Dem partiellen Zeugnisverweigerungsrecht (für die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes) kann in der Weise ausreichend Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Abschnitte geschwärzt werden (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.5-2.6). Was die protokollierten Aussagen zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse umso weniger ersichtlich, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 9. November 2021 eine allfällige Schwärzung (spätestens vor Abschluss der Untersuchung) ausdrücklich nicht auf die Aussagen zum Sohn beschränkt.