Zwar werden seine Aussagen zum Verhalten des Sohnes spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung zu schwärzen sein, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht nachträglich geltend gemacht hat und die betreffende Unverwertbarkeit unbestritten ist (vgl. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. c und Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Aussagen zu seinem eigenen Verhalten legt er jedoch kein gesetzliches Beweisverwertungsverbot dar. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgten diese, nachdem er bundesrechtskonform über sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter ( Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) hingewiesen worden war.