Was seine protokollierten Aussagen über sein eigenes Verhalten als Beschuldigter angeht, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern (im Sinne der oben dargelegten Gesetzgebung und Praxis) ein Beweisverwertungsverbot und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO vorliege (vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1 betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar werden seine Aussagen zum Verhalten des Sohnes spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung zu schwärzen sein, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht nachträglich geltend gemacht hat und die betreffende Unverwertbarkeit unbestritten ist (vgl. Art.