Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten. 2.4. Was seine protokollierten Aussagen über sein eigenes Verhalten als Beschuldigter angeht, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern (im Sinne der oben dargelegten Gesetzgebung und Praxis) ein Beweisverwertungsverbot und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO vorliege (vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1 betreffend Art. 93 Abs. 1 lit.