Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verschiebung der Schwärzung von offensichtlich unverwertbaren Protokollstellen (längstens bis zum Abschluss der Untersuchung) und die Beschränkung der Schwärzung bzw. Unverwertbarkeit auf die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes begründeten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten.