158 Abs. 1 lit. b StPO als - gegebenenfalls - auch über ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht zum Verhalten naher Familienangehöriger (Art. 143 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3-5; s.a. BGE 144 IV 28). 2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verschiebung der Schwärzung von offensichtlich unverwertbaren Protokollstellen (längstens bis zum Abschluss der Untersuchung) und die Beschränkung der Schwärzung bzw. Unverwertbarkeit auf die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes begründeten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art.