Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2. Die StPO-Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes verlangt die StPO bei Einvernahmen sowohl eine Belehrung der beschuldigten Person über ihr Selbstbelastungsprivileg nach Art. 158 Abs. 1 lit.