379-397 StPO (insbesondere zu Art. 382 Abs. 1 StPO) äussert sich die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer macht immerhin beiläufig geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten bzw. sie habe "die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (namentlich Art. 29 BV) " verletzt. Damit rügt er sinngemäss - und knapp ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - eine formelle Rechtsverweigerung und können insofern auch seine Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) und ein drohender nicht wieder gutzumachender prozessualer Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bejaht werden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff.