Als "Beschwerdegrund" bezeichnet der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht seinen Standpunkt, wonach der aufgeschobene Entscheid darüber, was aus den Akten zu entfernen sei bzw. welche Einvernahmen zu wiederholen seien, gegen strafprozessrechtliche Bestimmungen verstosse. Er rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung diverser bundesrechtlicher Normen (insbesondere Art. 141 Abs. 1, Art. 158 Abs. 2 und Art. 168 f. StPO). Anfechtungsgegenstand ist hier allerdings der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und kein materieller Entscheid über Fragen der Aktenentfernung und Beweisverwertung. Zu den massgeblichen Eintretensbestimmungen von Art. 379-397 StPO (insbesondere zu Art.