1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse dargelegt habe bzw. seine prozessualen Vorbringen teilweise nicht den Gegenstand der streitigen Verfügung beträfen. Als "Beschwerdegrund" bezeichnet der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht seinen Standpunkt, wonach der aufgeschobene Entscheid darüber, was aus den Akten zu entfernen sei bzw. welche Einvernahmen zu wiederholen seien, gegen strafprozessrechtliche Bestimmungen verstosse.