E. Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. März 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten am 25. März 2022 je ausdrücklich auf Vernehmlassungen. Erwägungen: