BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021). 3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss, entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen des Beschuldigten mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen. Dieser Entscheid wird den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden. D. Auf eine vom Beschuldigten am 17. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde, mit der er die vollständige Entfernung beider Einvernahmeprotokolle aus den Akten beantragte, trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 2. Februar 2022 nicht ein.