C. Am 9. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung: 1. Der Antrag des Beschuldigten, es seien die beiden mit ihm durchgeführten Einvernahmen vollständig aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich seines Sohnes beruft und seine Aussagen deshalb unverwertbar sind, soweit diese dessen Verhalten betreffen (partielle Unverwertbarkeit, Art. 158Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021).