B. Am 1. November 2021 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er sich betreffend seine Aussagen zum Verhalten seines Sohnes nachträglich noch auf das spezifische Aussageverweigerungsrecht ("Zeugnisverweigerungsrecht") gemäss Art. 168 ff. StPO berufen wolle. Mit Eingabe vom 8. November 2021 machte der Beschwerdeführer betreffend beide Einvernahmen erstmals ein entsprechendes Aussageverweigerungsrecht geltend und beantragte, beide Einvernahmeprotokolle seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen.