{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-148-2022_2022-11-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.11.2022&to_date=28.11.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-11-2022-1B_148-2022&number_of_ranks=58", "Checksum": "2eb13e5f0f459ad1a517149b74f7849c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 148/2022", "1B_148/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:09:24", "Checksum": "dad04cadf764364e832acd281c272a77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung | Strafprozess\n\n\nAnlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Juni und 29. Juni 2017 als Beschuldigter und anschliessend noch während mehr als vier Jahren hat der Beschwerdeführer weder ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO angerufen, noch eine Entfernung von Einvernahmeprotokollen aus den Untersuchungsakten beantragt. Der diesbezügliche prozessuale Antrag der Verteidigung erfolgte erst am 8. November 2021, nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 1. November 2021 von Amtes wegen auf ein allfälliges spezifisches \"Zeugnisverweigerungsrecht\" eigens aufmerksam gemacht hatte. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft von Bundesrechts wegen keinen zwingenden Anlass hatte, den Beschuldigten schon früher förmlich anzufragen. Erstens wusste der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer, dass seine Aussagen vom 13. Juni und 29. Juni 2017 teilweise auch seinen Sohn betrafen, und war es ihm unbenommen, sich auch noch nachträglich auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht zu berufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Zweitens wurde die Staatsanwaltschaft von sich aus unverzüglich tätig, nachdem sie von der diesbezüglichen einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes Kenntnis erhalten hatte (Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021; vgl. Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO).\n2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer während mehr als vier Jahren keinen Anlass gesehen, sich noch nachträglich auf ein allfälliges (partielles) Aussageverweigerungsrecht (gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 169 Abs. 2 StPO) zu berufen, und hatte auch die Staatsanwaltschaft keinen zwingenden Anlass, ihn vor dem 1. November 2021 von Amtes wegen auf ein solches aufmerksam zu machen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft, die damals bereits seit mehr als vier Jahren vollumfänglich Kenntnis von den Aussagen des Beschwerdeführers hatte, am 9. November 2021 verfügte, dass spätestens vor Abschluss der Untersuchung die Schwärzung der Aussagen zum Verhalten des Sohnes zu erfolgen haben wird. Zur Frage des Umfanges der notwendigen Schwärzungen wird für diesen Zeitpunkt eine separat anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Insofern ist auch der Erwägung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und Vorbringen zum Umfang der vorzunehmenden Schwärzungen am Gegenstand der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 9. November 2021 teilweise vorbeigingen.\nBei dieser Sachlage ist hier auch nicht erstellt, inwiefern der bisherige Verzicht auf eine\nsofortige Schwärzung der fraglichen Protokollstellen bis zum Untersuchungsabschluss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründen sollte. Zum einen kennt die Staatsanwaltschaft die betreffenden Aussagen bereits seit mehr als fünf Jahren. Zum anderen stellt die streitige Verfügung vorläufig ausreichend sicher, dass ohne eine weitere, separat anfechtbare Verfügung niemand ausserhalb der Staatsanwaltschaft - weder vor noch nach Abschluss der Untersuchung - Kenntnis von den unverwertbaren Aussagen erhält. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (bzw. vorsorgliche sichernde Massnahmen) hat der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch nicht gestellt. Zwar macht er noch beiläufig geltend, der Privatkläger könne \"jederzeit Akteneinsicht verlangen und durchsetzen\". Dies reicht in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht für den Nachweis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Verletzung von Bundesrecht. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Weder ein Akteneinsichtsgesuch noch allfällige Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Geheimnisinteressen bilden Gegenstand der streitigen Verfügung.\n2.7. Nach dem Gesagten hat das Obergericht hier kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eintrat.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen.\nDer Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt und legt seine finanzielle Bedürftigkeit nachvollziehbar dar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Dr. Basil Huber wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. November 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}