{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-148-2022_2022-11-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.11.2022&to_date=28.11.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-11-2022-1B_148-2022&number_of_ranks=58", "Checksum": "2eb13e5f0f459ad1a517149b74f7849c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 148/2022", "1B_148/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:09:24", "Checksum": "dad04cadf764364e832acd281c272a77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose prozessuale Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (\nBGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).\n2.2. Die StPO-Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).\nNach der neueren Praxis des Bundesgerichtes verlangt die StPO bei Einvernahmen sowohl eine Belehrung der beschuldigten Person über ihr Selbstbelastungsprivileg nach\nArt. 158 Abs. 1 lit. b StPO als - gegebenenfalls - auch über ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht zum Verhalten naher Familienangehöriger (Art. 143 Abs. 1 lit. c i.V.m.\nArt. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3-5; s.a.\nBGE 144 IV 28).\n2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verschiebung der Schwärzung von offensichtlich unverwertbaren Protokollstellen (längstens bis zum Abschluss der Untersuchung) und die Beschränkung der Schwärzung bzw. Unverwertbarkeit auf die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes begründeten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten.\n2.4. Was seine protokollierten Aussagen über sein\neigenes Verhalten als Beschuldigter angeht, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern (im Sinne der oben dargelegten Gesetzgebung und Praxis) ein Beweisverwertungsverbot und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von\nArt. 382 Abs. 1 StPO vorliege (vgl. auch\nBGE 141 IV 289 E. 1 betreffend\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar werden seine Aussagen zum Verhalten des Sohnes spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung zu schwärzen sein, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht nachträglich geltend gemacht hat und die betreffende Unverwertbarkeit unbestritten ist (vgl. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.\nArt. 168 Abs. 1 lit. c und Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Aussagen zu seinem\neigenen Verhalten legt er jedoch kein gesetzliches Beweisverwertungsverbot dar. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgten diese, nachdem er bundesrechtskonform über sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (\nArt. 158 Abs. 1 lit. b StPO) hingewiesen worden war. Dem partiellen Zeugnisverweigerungsrecht (für die Aussagen zum Verhalten seines Sohnes) kann in der Weise ausreichend Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Abschnitte geschwärzt werden (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.5-2.6).\nWas die protokollierten Aussagen zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse umso weniger ersichtlich, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 9. November 2021 eine allfällige Schwärzung (spätestens vor Abschluss der Untersuchung) ausdrücklich nicht auf die Aussagen zum Sohn beschränkt. Zwar wird in Ziffer 2 festgestellt, dass nur diese unverwertbar (und daher zu schwärzen) sind. In Ziffer 3 der Verfügung wird betreffend des Umfangs der Schwärzungen jedoch explizit Folgendes vorbehalten: \"Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss, entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen\" des Beschwerdeführers \"mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen\". Damit behält sich die Staatsanwaltschaft sogar eine allfällige komplette Wiederholung der Einvernahmen des Beschwerdeführers ausdrücklich vor. Zudem wurde in Ziffer 3 auch noch verfügt, dass der ausstehende Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Umfang der Schwärzungen und über eine allfällige Wiederholung von Einvernahmen \"den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden\" wird.\n2.5. Was die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten\nseines\nSohnes betrifft, ist unbestritten, dass ein gesetzliches Verwertungsverbot vorliegt und die betreffenden Protokollstellen zu schwärzen sein werden. Streitig ist lediglich, ob eine solche Unkenntlichmachung\nsofort zu erfolgen hat oder noch (längstens)\nbis vor Abschluss der Untersuchung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Verschiebung der Schwärzung begründe bereits sein aktuelles Rechtsschutzinteresse.\nIm vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des aktuellen Rechtsschutzinteresses und des Gegenstandes der streitigen Verfügung folgende prozessualen Gesichtspunkte zu berücksichtigen:"}