{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-148-2022_2022-11-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.11.2022&to_date=28.11.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-11-2022-1B_148-2022&number_of_ranks=58", "Checksum": "2eb13e5f0f459ad1a517149b74f7849c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 148/2022", "1B_148/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:09:24", "Checksum": "dad04cadf764364e832acd281c272a77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.11.2022 1B 148/2022 (1B_148/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_148/2022\nUrteil vom 28. November 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti,\nBundesrichter Merz,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1,\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\nFrey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.\nGegenstand\nStrafverfahren; Nichteintreten auf StPO-Beschwerde betreffend Aktenentfernung,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Februar 2022 (SBK.2021.346 / va).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts von Pfändungsbetrug. Der Beschuldigte wurde am 13. Juni und 29. Juni 2017 durch die Aargauer Kantonspolizei - jeweils unter Hinweis auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 StPO - einvernommen.\nB.\nAm 1. November 2021 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er sich betreffend seine Aussagen zum Verhalten seines Sohnes nachträglich noch auf das spezifische Aussageverweigerungsrecht (\"Zeugnisverweigerungsrecht\") gemäss Art. 168 ff. StPO berufen wolle. Mit Eingabe vom 8. November 2021 machte der Beschwerdeführer betreffend beide Einvernahmen erstmals ein entsprechendes Aussageverweigerungsrecht geltend und beantragte, beide Einvernahmeprotokolle seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen.\nC.\nAm 9. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:\n1. Der Antrag des Beschuldigten, es seien die beiden mit ihm durchgeführten Einvernahmen vollständig aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen.\n2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich seines Sohnes beruft und seine Aussagen deshalb unverwertbar sind, soweit diese dessen Verhalten betreffen (partielle Unverwertbarkeit, Art. 158Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021).\n3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss, entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen des Beschuldigten mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen. Dieser Entscheid wird den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden.\nD.\nAuf eine vom Beschuldigten am 17. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde, mit der er die vollständige Entfernung beider Einvernahmeprotokolle aus den Akten beantragte, trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 2. Februar 2022 nicht ein.\nE.\nGegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. März 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.\nDie Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten am 25. März 2022 je ausdrücklich auf Vernehmlassungen.\nErwägungen:\n1.\nDie Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse dargelegt habe bzw. seine prozessualen Vorbringen teilweise nicht den Gegenstand der streitigen Verfügung beträfen.\nAls \"Beschwerdegrund\" bezeichnet der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht seinen Standpunkt, wonach der aufgeschobene Entscheid darüber, was aus den Akten zu entfernen sei bzw. welche Einvernahmen zu wiederholen seien, gegen strafprozessrechtliche Bestimmungen verstosse. Er rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung diverser bundesrechtlicher Normen (insbesondere Art. 141 Abs. 1, Art. 158 Abs. 2 und Art. 168 f. StPO). Anfechtungsgegenstand ist hier allerdings der\nNichteintretensentscheid der Vorinstanz und kein materieller Entscheid über Fragen der Aktenentfernung und Beweisverwertung. Zu den massgeblichen Eintretensbestimmungen von\nArt. 379-397 StPO (insbesondere zu\nArt. 382 Abs. 1 StPO) äussert sich die Beschwerdeschrift nicht.\nDer Beschwerdeführer macht immerhin beiläufig geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten bzw. sie habe \"die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (namentlich Art. 29 BV) \" verletzt. Damit rügt er sinngemäss - und knapp ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - eine formelle Rechtsverweigerung und können insofern auch seine Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) und ein drohender nicht wieder gutzumachender prozessualer Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bejaht werden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt.\n"}