237 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung als gegeben. Dass die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstossen hätte, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die materiellen Haftvoraussetzungen sind damit gegeben (vgl. oben E. 2.3.2).