Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens, weil auf eine von einer rechtsuchenden Person mit einfacher E-Mail eingereichte Eingabe gar nicht erst eingetreten worden wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren primärer Zweck es ist, der Haftprüfungsinstanz ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuchs einzuräumen (vgl. Urteile 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3; 1B_656/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3;