Auch aus den übrigen Rügen des Beschwerdeführers - soweit diese überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht werden (vgl. oben E. 1.2) - ergibt sich nicht, dass vorliegend in Abweichung der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entscheiden wäre. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens, weil auf eine von einer rechtsuchenden Person mit einfacher E-Mail eingereichte Eingabe gar nicht erst eingetreten worden wäre.