In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 19. Januar 2022 erneut ein Haftverlängerungsgesuch gestellt worden sei und dass dieses schriftlich und per Post an das Zwangsmassnahmengericht übermittelt worden sei. Auch aus den übrigen Rügen des Beschwerdeführers - soweit diese überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht werden (vgl. oben E. 1.2) - ergibt sich nicht, dass vorliegend in Abweichung der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entscheiden wäre.