gemäss Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 - nicht in Schriftform nachgereicht hat, stellt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dar noch ist dies hier entscheidrelevant: Sowohl in jenem wie in diesem Fall hat das jeweilige Zwangsmassnahmengericht entschieden, ohne dass ihm ein schriftliches Haftverlängerungsgesuch vorgelegen hätte. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 19. Januar 2022 erneut ein Haftverlängerungsgesuch gestellt worden sei und dass dieses schriftlich und per Post an das Zwangsmassnahmengericht übermittelt worden sei.