Die Prüfung möglicher Folgen der festgestellten Verletzung, z.B. eine Entschädigung gemäss Art. 431 StPO oder gegebenenfalls eine Strafmilderung, hat sodann nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen ( BGE 141 IV 349 E. 2.1; 139 IV 94 E. 3.4; Urteile 1B_284/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2.5; 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen). Dass die Staatsanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch vorliegend - und im Unterschied zum von der Vorinstanz herangezogenen Fall gemäss Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 - nicht in Schriftform nachgereicht hat, stellt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dar noch ist dies hier entscheidrelevant: