Ausserdem verzichtete sie auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr. 2.3.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Rechtsprechungsgemäss fällt die Haftentlassung wegen derartiger Verfahrensmängel ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (vgl. zu Letzterem unten E. 3; BGE 142 IV 245 E. 4.1; 139 IV 41 E. 2.2 und 3.4; 137 IV 118 E. 2.2; Urteile 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3 [Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer statt des Berufungsgerichts]; 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.3 [Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör];