Sei dies der Fall, könne die Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO durch eine Feststellung, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat behoben werden. Gleiches gelte für die Verletzung von Art. 227 Abs. 2 StPO, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterschiede mache. In Dispositiv-Ziffer 2.a) des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz dementsprechend fest: "Die Beschwerde wird teilweise geschützt, und es wird festgestellt, dass das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 formfehlerhaft eingereicht wurde." Ausserdem verzichtete sie auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr.