2.3. 2.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, aus der unzulässigen Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs mit einfacher elektronischer Post folge nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen ohne weiteres aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führten Unregelmässigkeiten im Untersuchungshaftverfahren nicht zu einer sofortigen Freilassung der beschuldigten Person, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft im Übrigen erfüllt seien. Sei dies der Fall, könne die Verletzung von Art.