Die Beschwerde erweise sich damit in diesem Punkt als begründet. 2.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Unrechtmässigkeit der Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen. Er ist insoweit nicht beschwert. Es darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass sich das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft künftig an die Erwägungen der Vorinstanz halten (vgl. Urteil 1B_87/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2).