227 Abs. 2 StPO ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Zudem sei im Haftverlängerungsverfahren die Frist länger bemessen als im Haftanordnungsverfahren, weshalb es sich hier noch weniger rechtfertige, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften zu verzichten. Für die (offenbar bestehende) Praxis des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, Haftanträge und Haftverlängerungsanträge nur mit einfacher E-Mail zu stellen, ohne eine schriftliche Eingabe nachzureichen, bestehe kein Spielraum. Die Beschwerde erweise sich damit in diesem Punkt als begründet.