Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründeten ihre Praxis der Übermittlung von Gesuchen per E-Mail mit Pragmatismus, Prozessökonomie und den Interessen der beschuldigten Person. Die Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe sich mit Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2 mit der Frage befasst, ob ein mit einer einfachen E-Mail beim Zwangsmassnahmengericht eingereichter Haftantrag den gesetzlichen Vorgaben genüge und dies verneint. Gleich sei im Verfahren betreffend Haftverlängerung zu entscheiden, denn auch dort habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 2 StPO ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen.