2.2. 2.2.1. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, die Staatsanwaltschaft habe im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigt, der strittige Haftverlängerungsantrag sei mit E-Mail eingereicht (und gleichentags vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt) worden. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründeten ihre Praxis der Übermittlung von Gesuchen per E-Mail mit Pragmatismus, Prozessökonomie und den Interessen der beschuldigten Person.